A wie Abfindung

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01.03.2019 Die Abfindung ist Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und den dadurch entstehenden Besitzstandverlust. Hier zum Download interessante Infos von der Hans-Böckler-Stiftung.

Der wichtigste Hinweis zuerst: Bitte geht vernünftig mit eurer Abfindung um.

Sie ist dafür gedacht, den Weg zum neuen Arbeitgeber oder zum Ruhestand ohne zu große finanzielle Einschränkungen zu erreichen. Sparbuch bringt zwar keine großen Zinsen, das Geld ist aber wenigstens noch da, wenn Ihr es braucht. Mit der Anschaffung des neuen Autos oder anderer Luxusgüter bitte warten, bis Ihr am neuen Arbeitsplatz etabliert seid oder euer Einkommen anderweitig gesichert habt und Ihr im Folgejahr euren Lohnsteuerausgleich gemacht habt.

Neu mit ELSTAM

  • Wer nach der TG keinen neuen Arbeitgeber hat:

Wenn die Abfindung mit der Fünftelregelung versteuert wurde, werdet Ihr im Folgejahr beim Lohnsteuerausgleich wahrscheinlich noch was nachzahlen müssen, siehe unten "Hinweise zur Fünftelregelung".

  • Für ehemalige Heideldruck-Beschäftigte

Wer nahtlos zu einem neuen Arbeitgeber wechselt, dessen Abfindung wird wahrscheinlich mit Stkl 6 erstversteuert. Erkennt man daran, dass nur wenig mehr als die Hälfte der Bruttoabfindung auf dem Konto ankommt. Die zu viel bezahlte Steuer kommt mit dem nächsten Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurück. Bitte zieht einen steuerkundigen Menschen bei diesem LST-Ausgleich zu Rate, um das Maximum für euch rauszuholen.

Abfindung mit Aufhebungsvertrag

Wenn der Aufhebungsvertrag die einzige Alternative zur betriebsbedingten Kündigung ist (muss entsprechend formuliert sein) habt Ihr keine Nachteile bei der Arbeitsagentur zu befürchten. Häufig ist die Abfindung bei Aufhebungsvertrag höher, aber Ihr verzichtet damit auf die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage.

Grundsätzlich: Vor Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags beim Betriebsrat oder beim IG Metall-Rechtssekretär beraten lassen. Wer unterschrieben hat, kann nicht mehr zurück, deshalb vorher beraten lassen und nachdenken!

  • Abfindung bei Kündigung

Es gibt keinen festgelegten oder gar gesetzlich geregelten Anspruch auf Abfindung. Die häufig zu hörende Formel 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ist nur eine Faustformel.
Wichtig: Wer gegen seine Kündigung rechtlich angehen möchte, muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben haben.

Wer diese Frist versäumt, hat in den allermeisten Fällen Pech. Denn dann ist auch eine an für sich rechtswidrige Kündigung wirksam!

Wer Kündigungsschutzklage erheben möchte, lässt sich von seinem Betriebsrat einen Widerspruch schreiben. Hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber euch so lange weiterbeschäftigen muss, bis über eure Klage entschieden ist. Der Widerspruch des BR ersetzt aber nicht eure eigene Pflicht, die Kündigungsschutzklage einzureichen!

Auch hier gilt: Betriebsrat oder IG Metall-Rechtssekretär fragen.

Anhang:

Infos der Hans-Böckler-Stiftung zur Abfindung

Infos der Hans-Böckler-Stiftung zur Abfindung

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Letzte Änderung: 28.09.2019